Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme. Welche Vorsorge wir Ihnen empfehlen bzw. durchgeführt werden sollte, klärt die „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" (ArbMedVV). Dabei bilden die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Gefährdungen unsere Entscheidungsgrundlage. Gern beraten wir Sie hierzu individuell im Detail. In jedem Fall werden Ihre Mitarbeitenden mit modernsten Geräten untersucht. Bescheinigungen versenden wir zeitnah, auf Wunsch selbstverständlich digital.
Regelmäßig beurteilen wir die Arbeitsplätze Ihrer Mitarbeitenden und sprechen Empfehlungen aus. Warum ist dies für Sie wichtig? Nicht nur, weil jedes Unternehmen zur Durchführung von Begehungen (§2 ASiG, §3 ArbSchG) verpflichtet ist, vielmehr dient diese zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und fördert die Motivation als auch die Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden.
Wir unterstützen Sie umfassend beim Thema Mutterschutzgesetz. Seit dem 01. Januar 2018 müssen im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach §5 des Arbeitsschutzgesetzes alle Tätigkeiten auch im Hinblick auf Gefährdungen für Schwangere und Stillende beurteilt werden. Bei Meldung einer Schwangerschaft in ihrem Betrieb ergeben sich weitere Pflichten, die Sie als Arbeitgeber umsetzen müssen. Hierbei unterstützen wir Sie gerne.
Wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, müssen Sie als Arbeitgeber gemäß § 167 Abs.2 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) unter Beteiligung des Betroffenen klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Eine behutsames Herantasten an das Arbeitsleben ist zweifelslos nicht immer leicht. Sehr gern begleiten und beraten Sie unsere Betriebsärzte.