Arbeitsmedizin

Unsere Betriebsärzte verstehen sich als ärztliche Berater. Uns ist wichtig, dass Sie als Unternehmen konform handeln. Gemeinsam mit Ihnen stellen wir sicher, dass Sie alle wichtigen Vorschriften einhalten. Dabei gehen wir mit Sorgfalt vor und priorisieren gemeinsam mit Ihnen relevante Themen. Arbeitsmedizinische Vorsorgen können wir gerne bei Ihnen im Betrieb oder in unseren Zentren (Praxen) durchführen. Schnelle Terminvergabe und rasche Reaktionszeiten sind für uns selbstverständlich.
A male doctor consulting with a woman patient

Unser Service im Bereich Arbeitsmedizin

  • Vorsorgen

    Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme. Welche Vorsorge wir Ihnen empfehlen bzw. durchgeführt werden sollte, klärt die „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" (ArbMedVV). Dabei bilden die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Gefährdungen unsere Entscheidungsgrundlage. Gern beraten wir Sie hierzu individuell im Detail. In jedem Fall werden Ihre Mitarbeitenden mit modernsten Geräten untersucht. Bescheinigungen versenden wir zeitnah, auf Wunsch selbstverständlich digital.

  • Arbeitsplatzbegehungen

    Regelmäßig beurteilen wir die Arbeitsplätze Ihrer Mitarbeitenden und sprechen Empfehlungen aus. Warum ist dies für Sie wichtig? Nicht nur, weil jedes Unternehmen zur Durchführung von Begehungen (§2 ASiG, §3 ArbSchG) verpflichtet ist, vielmehr dient diese zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und fördert die Motivation als auch die Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden.

  • Mutterschutzgesetz

    Wir unterstützen Sie umfassend beim Thema Mutterschutzgesetz. Seit dem 01. Januar 2018 müssen im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach §5 des Arbeitsschutzgesetzes alle Tätigkeiten auch im Hinblick auf Gefährdungen für Schwangere und Stillende  beurteilt werden. Bei Meldung einer Schwangerschaft in ihrem Betrieb ergeben sich weitere Pflichten, die Sie als Arbeitgeber umsetzen müssen. Hierbei unterstützen wir Sie gerne.

  • Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

    Wenn Beschäftig­te in­ner­halb ei­nes Jah­res länger als sechs Wo­chen un­un­ter­bro­chen oder wie­der­holt ar­beits­unfähig sind, müssen Sie als Ar­beit­ge­ber gemäß § 167 Abs.2 Satz 1 Neun­tes Buch So­zi­al­ge­setz­buch (SGB IX) un­ter Be­tei­li­gung des Be­trof­fe­nen klären, wie die Ar­beits­unfähig­keit möglichst über­wun­den wer­den und mit wel­chen Leis­tun­gen oder Hil­fen er­neu­ter Ar­beits­unfähig­keit vor­ge­beugt und der Ar­beits­platz er­hal­ten wer­den kann. Eine behutsames Herantasten an das Arbeitsleben ist zweifelslos nicht immer leicht. Sehr gern begleiten und beraten Sie unsere Betriebsärzte.

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